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Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflBedRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 SGB V § 11, mWv. 1. Januar 2013 § 28, § 43b, § 106a, § 295, mWv. 2. Januar 2013 § 271

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108" die Wörter „oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

2.
§ 28 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 43b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt."

4.
§ 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 02.01.2013

5.
Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden Euro zugeführt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

6.
§ 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 SGB XI § 34, § 47a, § 82

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter „einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches" ersetzt.

2.
§ 47a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuarbeiten."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wurden, untereinander übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. An die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Regelungen des Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforderlich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wurden, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, haben sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden."

3.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „einschließlich Kapitalkosten" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht," das Wort „Erbbauzins," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht," das Wort „Erbbauzins," eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigen" die Wörter „einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen."


Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 SGB XII § 63

In § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches" die Wörter „oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGG § 192

§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 KVLG 1989 § 38

In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „im Jahr 2007 87 Millionen Euro" durch die Wörter „im Jahr 2013 79 Millionen Euro" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2012.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen