Änderung § 1 EU-FahrgRSchGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der EU-FahrgRSchGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 EU-FahrgRSchGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 EU-FahrgRSchGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 171 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,

2. auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes und

3. nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed