Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung - EU-FahrgRSchGebV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 132 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 28.12.2012; FNA: 9510-32-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,

2.
auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes und

3.
nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebühren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 1 frühere Fassung

Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

GegenstandRechtsgrundlageGebühr
A.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG
200 Euro
B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010
§ 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG
300 Euro



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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