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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr



Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist

1.
bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung

abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2530), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.



 

Zitierungen von § 3 Beitrittsausgleich-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeitrABetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrABetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BeitrABetrV Antragsteller und Antrag
... von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kontrollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vorgeschriebenen ...