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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 8 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Änderung oder Zurücknahme des Bescheides



(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinngemäß.