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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 18 Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die Laufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

(3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus einer mündlichen Abschlussprüfung.

(4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zugelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur Laufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Personalakten und die Ausbildungsakten zu.





 

Frühere Fassungen von § 18 GtDWSVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 3 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... 4 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter ...