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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von mindestens 5 erreicht hat.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. 2In jedem Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. 3Die Aufgaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfenden. 4Prüfungsfächer sind

1.
in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:

a)
Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,

b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen,

2.
in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik die Fächer:

a)
Maschinenwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen und

3.
in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:

a)
Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie

c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen.

5Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2Es dürfen nur die vom Prüfungsamt angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. 3Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(7) 1Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Prüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 2Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 3Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 5Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 6Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 7Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(8) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.





 

Frühere Fassungen von § 21 GtDWSVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 26 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 26 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 2. In § 22 Absatz 4 Satz 3 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 3 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...