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Änderung § 1 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 1 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vorbereitungsdienst


(Text alte Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,

(Text neue Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,

1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),

2. ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).



 

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