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Änderung § 15 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 15 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 15 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Berufspraktische Studienzeiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(2) 1 Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. 2 Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. 3 Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.