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§ 10 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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§ 10 Aufbewahren von Krebstieren



Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.



 

Zitierungen von § 10 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
...  5. entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder 6. entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 ...