§ 12 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.

(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene Betäubung.

(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines Betäubungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, soweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.

(4) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann, wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäubung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag

1.
mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und

2.
erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.

Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich abgestellt werden.

(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warmblütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere sofort von Hand entblutet werden.

(7) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.

(8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.

(9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden.

(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens

ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren getötet,

2.
Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet sowie

3.
Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet

werden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum sofortigen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder Muscheln.

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Zitierungen von § 12 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde ... unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend; 3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage ... die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen. (2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in ... und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden. (3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in ... die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden. (3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet ... unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt ...
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... dass ein dort genanntes Tier betäubt oder getötet wird, 3. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet, 4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein ... 3. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet, 4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... Weise oder nicht rechtzeitig betäubt oder tötet, 5. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder ... Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt, 6. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird, 7. ... 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird, 7. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht, 8. entgegen § 12 Absatz 7 Satz ... § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht, 8. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt, 9. entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff ... 8. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt, 9. entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt, 10. entgegen § 12 Absatz 9 nicht ... 9. entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt, 10. entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig ... schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird, oder 11. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
Anlage 1 TierSchlV (zu § 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Anlage 2 TierSchlV (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt


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