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§ 16 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet,

2.
entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist,

3.
entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten Seitenschutz versehen ist,

4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt wird,

5.
entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder

6.
entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier geschlachtet oder getötet wird,

2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt oder getötet wird,

3.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,

4.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt oder tötet,

5.
entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,

6.
entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,

7.
entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht,

8.
entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt,

9.
entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt,

10.
entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird, oder

11.
entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sind,

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft bewertet wird,

4.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen wird,

5.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.5. Satz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindestens alle zwölf Stunden gemolken wird,

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwasser hat,

7.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten wird,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicherstellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes Körperteil eines Tieres ausgeübt wird,

9.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder gezogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,

10.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicherstellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes anderes Gerät nicht verwendet wird,

11.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicherstellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht gequetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem Tier nicht in die Augen gegriffen wird,

12.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht wird,

13.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,

14.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise angebunden wird oder seine Beine nicht zusammengebunden werden, oder

15.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine Quarantänebucht eingerichtet wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätigkeit nur von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehalten oder kontrolliert wird,

3.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,

4.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig eingehängt ist,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Elektrode sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstreckt,

6.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebenen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,

7.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,

8.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

9.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,

10.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren zur Ruhigstellung anwendet,

11.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungsverfahren nicht anwendet oder

12.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt.