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§ 6 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Änderung des Prüfergebnisses



(1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen Antrag auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend entschieden wurde.

(2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 PflvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflvDV Bekanntgabe gegenüber Versicherungsunternehmen
... bekannt. (3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6 , dass der Anspruch auf Zulage nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht ... Absatz 3 erhalten und erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6 , dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht, so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene ...