(1) Das Prüfergebnis nach §
2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach §
2 Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen Antrag auf Festsetzung nach §
128 Absatz 2 Satz 9 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend entschieden wurde.
(2) Das Prüfergebnis nach §
2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach §
2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach §
3 Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des Prüfergebnisses stellt; §
3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 2 PflvDV Bekanntgabe gegenüber Versicherungsunternehmen ... bekannt. (3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6 , dass der Anspruch auf Zulage nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht ... Absatz 3 erhalten und erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6 , dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht, so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene ...