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§ 11 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen



(1) Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze durch Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1 sind die für den jeweiligen Übermittlungszeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden nach Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.

 
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Zitierungen von § 11 PflvDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflvDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflvDV Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber der zentralen Stelle
... Informationen an die zentrale Stelle als elektronisches Dokument. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. Auf besondere Anforderung der zentralen Stelle sind im Einzelfall der ...