(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur die Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen bundeseinheitliche Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 mit denjenigen Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die ihnen nachgewiesen haben, dass
- 1.
- die Verbrauchseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und
- 2.
- die weiteren Anforderungen, die Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 3 stellen, erfüllt werden.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen weitere für alle Anbieter gleichermaßen geltende Anforderungen fest, die zur Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung nach dieser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich sind (spezielle Präqualifikationskriterien). Als spezielle Präqualifikationskriterien sind insbesondere festzulegen:
- 1.
- verbindliche technische Vorgaben für abschaltbare Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit;
- 2.
- Vorgaben für Datenformate und Übermittlungsdaten;
- 3.
- Anforderungen an den Nachweis zur Erreichbarkeit der technischen Mindestverfügbarkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 5;
- 4.
- Anforderungen an die technische und organisatorische Befähigung zur Zusammenlegung nach § 5 Absatz 2;
- 5.
- Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7;
- 6.
- Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für sofort abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a;
- 7.
- Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Nummer 2;
- 8.
- Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten Netz;
- 9.
- Kriterien für die Erbringung aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher ist.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237