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§ 17 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 17 Bericht der Bundesnetzagentur



(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von abschaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.



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Frühere Fassungen von § 17 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 316 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 316 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
...  In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I ...