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Änderung § 17 Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 08.09.2015

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 316 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bericht der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von abschaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.

(Text neue Fassung)

(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von abschaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.