§ 3 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)

V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7110-3-189 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I



(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2.
eine Situationsaufgabe.



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