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§ 8 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Fachbeirat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.

(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



 

Zitierungen von § 8 FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2021)
... Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Verfahren". c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat". ... Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat  ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „ § 8 Absatz 2", die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz ... ersetzt. 3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...