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§ 16j - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel



(1) 1Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. 2Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:

1.
bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01)

a)
dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag positiv oder null ist,

b)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

c)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, und

d)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

2.
bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01):

a)
dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

b)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

c)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

3.
bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01):

a)
dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,

b)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,

c)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

4.
bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01).

3Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.

(2) 1Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen

1.
Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,

2.
Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,

3.
Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft,

4.
Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite,

5.
Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,

6.
Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,

7.
Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen,

8.
Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,

9.
Nettoerträge für Electronic Banking Services,

10.
Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und

11.
Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten.

2Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. 3Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen.

(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.

(4) 1In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 3Liegen die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. 4Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Satz 1 genannten Daten gewähren. 5Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. 6Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. 7Bei Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.

(5) 1Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. 2Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. 3Bei der Bemessung des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. 4Die Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. 6Die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. 7Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen.

(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel *) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. 2Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 16 Nr. 7 Buchstabe c G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ist nicht durchführbar.





 

Frühere Fassungen von § 16j FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 16 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16j FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16j FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021)
... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 16d FinDAG Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel (vom 01.07.2021)
... der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis ...
§ 16m FinDAG Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...
§ 16n FinDAG Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen (vom 30.12.2023)
... Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... von Daten aus dem Jahr 2011. 4. Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. 5. Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ... Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebetrag nach § 16j Absatz 6 . (3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ... § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. (11) § 16e Absatz 1 Satz 1 ... das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 11 EU-VSchDG Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „Aufgabenbereichen" ersetzt. c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ... durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16k Aufgabenbereich ... „Aufsichtsbereich" durch das Wort „Aufgabenbereich" ersetzt. 16. § 16j wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... durch das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt. 17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt: „§ 16k Aufgabenbereich ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt. 7. Dem § 16j Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die nach Satz 4 vorzulegenden ... das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden. ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 16 2. FiMaNoG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten." 7. § 16j wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7 sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 ...