Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10b FinDAG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10b FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 2 FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10b FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10b FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10b Personalgewinnungszuschlag


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)