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Änderung § 22 FinDAG vom 01.01.2013

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§ 22 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 22 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht


vorherige Änderung

Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen", "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" und "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.



(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung
und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.

(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf
die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden.