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Änderung § 16h FinDAG vom 01.01.2013

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§ 16h FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16h FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 16h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versicherungen ist die Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. 2 § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. 2 Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. 3 Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.

(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.

(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Versicherungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)