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Änderung § 8a FinDAG vom 01.03.2013

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§ 8a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 8a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Verbraucherbeirat


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(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)