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Änderung § 16n FinDAG vom 01.01.2018

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§ 16m FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 16n FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Text alte Fassung)

§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(Text neue Fassung)

§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.




 
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