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Erster Abschnitt - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben

§ 1 Errichtung



(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.

(3) 1Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. 2In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. 3Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.


§ 2 Rechts- und Fachaufsicht



Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium).


§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit



(1) 1Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. 2Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. 3Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. 4Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. 5Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(1a) 1Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. 2Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. 3Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

4.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)

zusammen.

(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.




§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung



1Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.




§ 4b Beschwerden



(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.

(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.

(3) 1Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. 2Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.




§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren



Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.




§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3Sie können in englischer Sprache erfolgen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten



(1) 1Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

1.
die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

2.
den Zweck der Maßnahme,

3.
ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder

4.
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

3Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie für die Deutsche Bundesbank. 5§ 4 Absatz 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. 2Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.

(3) 1Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deutsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, Institute und Unternehmen zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.




§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf



(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. 2Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.

(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.




§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf



(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. 2Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. 3Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. 4§ 4f Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. 3Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend.




§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland



(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. 2In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

(2) 1Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.




§ 4i Absehen von einer Anhörung



Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.




§ 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache



(1) 1Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. 2Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. 3§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich.

(2) 1Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang des Antrags in englischer Sprache. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. 3Die Hemmung endet, sobald eine diesen Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. 4§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 5Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.

(3) 1Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, mit dem zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden soll, gilt abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesanstalt als abgegeben. 2Verlangt die Bundesanstalt unverzüglich nach Eingang des Antrags, dass innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist, so tritt die Wirkung des Satzes 1 nur ein, wenn die Übersetzung fristgemäß eingeht. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. 4Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.

(4) 1Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und Verwaltungsvorschriften, die sich an die Allgemeinheit richten und auch für ausländische Marktteilnehmer relevant sein können, soll die Bundesanstalt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung auch in englischer Sprache zugänglich machen. 2Rechtlich maßgeblich bleibt allein die deutschsprachige Fassung.

(5) Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.