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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
    § 1 Errichtung
    § 2 Rechts- und Fachaufsicht
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
    § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
    § 4b Beschwerden
    § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 5 Organe, Satzung
    § 6 Leitung
    § 7 Verwaltungsrat
    § 8 Fachbeirat
    § 8a Verbraucherbeirat
Dritter Abschnitt Personal
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
    § 9a Beamte
    § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
    § 10a Stellenzulage
    § 10b Personalgewinnungszuschlag
    § 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
    § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
    § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Gebühren für Amtshandlungen
(Text neue Fassung)

    § 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 15 Gesonderte Erstattung
    § 16 Umlage
    § 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
    § 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen
    § 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
    § 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
    § 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
    § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
    § 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
    § 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
    § 16o Festsetzungsverjährung
    § 16p Zahlungsverjährung
    § 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge
    § 17 Zwangsmittel
Sechster Abschnitt Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen


    § 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen
    § 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
    § 20 Verteilung der Versorgungskosten
    § 21 Übergang von Rechten und Pflichten
    § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
    § 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Gebühren für Amtshandlungen




§ 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. 2 Dabei kann von § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes abgewichen werden. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht. 4 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen




§ 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) 1 Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. 2 Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. 2 § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.