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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 02.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juli 2016 durch Artikel 9 des 1. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
    § 1 Errichtung
    § 2 Rechts- und Fachaufsicht
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
    § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
    § 4b Beschwerden
    § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 5 Organe, Satzung
    § 6 Leitung
    § 7 Verwaltungsrat
    § 8 Fachbeirat
    § 8a Verbraucherbeirat
Dritter Abschnitt Personal
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
    § 9a Beamte
    § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
    § 10a Stellenzulage
    § 10b Personalgewinnungszuschlag
    § 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
    § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
    § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
    § 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 15 Gesonderte Erstattung
    § 16 Umlage
    § 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
    § 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen
    § 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
    § 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
    § 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
    § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
    § 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
    § 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
    § 16o Festsetzungsverjährung
    § 16p Zahlungsverjährung
    § 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Zwangsmittel


    § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Sechster Abschnitt Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen
    § 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
    § 20 Verteilung der Versorgungskosten
    § 21 Übergang von Rechten und Pflichten
    § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
    § 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4d (neu)




§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2 Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.

(2) 1 Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Die eingehenden Meldungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) 1 Die Bundesanstalt macht die Identität einer Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben. 2 Ferner gibt die Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

(4) 1 Die Bundesanstalt berichtet in ihrem Jahresbericht in abgekürzter oder zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. 2 Der Bericht lässt keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zu.

(5) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine Anwendung.

(6) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, und die eine Meldung nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Meldung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.

(7) 1 Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. 2 Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(8) Die Rechte einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung werden durch die Einrichtung des Systems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1 nicht eingeschränkt.

(9) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), zur Konkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17 Zwangsmittel




§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250.000 Euro.



(1) 1 Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2 Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 3 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 4 Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250.000 Euro.

(2) 1 Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. 2 Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. 3 Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. 4 Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. 5 Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur

1. Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder

2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.

6 Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn

1. bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,

2. abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder

3. eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.