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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 01.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2017 durch Artikel 2 des FMSANeuOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
    § 1 Errichtung
    § 2 Rechts- und Fachaufsicht
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
    § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
    § 4b Beschwerden
    § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    § 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 5 Organe, Satzung
    § 6 Leitung
    § 7 Verwaltungsrat
    § 8 Fachbeirat
    § 8a Verbraucherbeirat
Dritter Abschnitt Personal
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
    § 9a Beamte
    § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
    § 10a Stellenzulage
    § 10b Personalgewinnungszuschlag
    § 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
    § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
    § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
    § 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 15 Gesonderte Erstattung
    § 16 Umlage
    § 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
    § 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen
    § 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
    § 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
    § 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
    § 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
    § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
    § 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
    § 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
    § 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
    § 16o Festsetzungsverjährung
    § 16p Zahlungsverjährung
    § 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge
    § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Sechster Abschnitt Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
    § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen
    § 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
    § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
    § 20 Verteilung der Versorgungskosten
    § 21 Übergang von Rechten und Pflichten
    § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
    § 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a (neu)




§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. 2 Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein.

(3) 1 Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. 2 Die übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August 2017.

(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1. Die Überleitung der übergehenden Beschäftigten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

2. 1 Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. 2 Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. 3 Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

4. 1 Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2018 von der Summe aus dem Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines übergehenden Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. 2 Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Inneren bedarf, festgelegt. 3 Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.

(6) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. 2 Übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. 3 Der Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. 4 Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.