Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. 3Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) 1Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. 3Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. 2Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. 3Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 696
aktuellvor 01.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BNotO Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung ...
§ 114 BNotO Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg (vom 01.08.2021)
... Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.08.2021)
... Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als ... zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. (2) Eine ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 BNotOuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a ... ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a Bewerbung (1) Notarstellen sind ... in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung (1) Bewerben ... Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden." cc) In Satz 4 werden die ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... 4 Satz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ... Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 6 DLRLJuUG Änderung der Bundesnotarordnung
... Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. ... vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von ...