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§ 7 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung



(1) 1Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. 3Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. 2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. 3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. 2Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. 3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. 4Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

1.
mit der Bestellung zum Notar,

2.
mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) 1Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Er kann entlassen werden, wenn er

1.
sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,

2.
ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,

3.
nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.





 

Frühere Fassungen von § 7 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BNotO Amtspflichtverletzung (vom 01.08.2021)
... Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat ( § 7 Abs. 3 ) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als ...
§ 113 BNotO Notarkasse und Ländernotarkasse (vom 01.01.2022)
...  6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren ( § 7 Abs. 4 Satz 4 ) oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind. ...
§ 114 BNotO Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg (vom 01.08.2021)
... Landes erbrachten Leistungen. (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.08.2021)
... bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... Landes erbrachten Leistungen. (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... die Landesjustizverwaltungen übertragen." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a  ...

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 BNotOuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Notarkammer beigetreten sind. (5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzt. Die ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... „Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden." cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „von ihr" die Wörter „durch ... 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der ...

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 6. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 31.08.1998 BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 13 3. BNotOuaÄndG Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
... Dienstverhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung, 2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § ... Abs. 2 der Bundesnotarordnung, 2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bundesnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis abgeleistete ...