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§ 26 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen



1Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. 3Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. 4Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. 5Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.





 

Frühere Fassungen von § 26 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2017Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
vom 30.10.2017 BGBl. I S. 3618

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 46 NotAktVV Generalakte
... 3 der Bundesnotarordnung besteht, 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung , 8. Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 4 AnwDienstlG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
...  1. (aufgehoben) 2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 ... 1. (aufgehoben) 2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter ... 2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „ § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen Der Notar hat die von ihm ...