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§ 7c - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 7c Mündliche Prüfung



(1) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. 3In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. 3Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(3) 1Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. 3An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.



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Frühere Fassungen von § 7c BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 136 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 696
aktuellvor 09.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7c BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
Artikel 1 BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
...  2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt: „§ 7a (1) Zur notariellen ... ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden. § 7c (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch die Wörter „eine der beiden Bewertungen" ersetzt. 8. § 7c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert: 1. § 7c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 136 10. ZustAnpV Änderung der Bundesnotarordnung
...  In § 7a Absatz 4 Satz 2, § 7c Absatz 3 Satz 1, § 7g Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ...