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§ 78j - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv



(1) 1Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für

1.
die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und

2.
die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon

a)
im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,

b)
im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,

c)
im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.

2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.

(4) 1Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.



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Frühere Fassungen von § 78j BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuellvor 09.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78j BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78j BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78o BNotO Beschwerde (vom 09.06.2017)
... der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j , auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
...  15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. § 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ... der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j , auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften ...