Änderung Anlage 1 BNotO vom 01.08.2021

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Anlage 1 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

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Anlage 1 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)


vorherige Änderung

 



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
notarieller Urkunden und Verzeichnisse ... | 25,00 bis 250,00 €

20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ...
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 €

30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: |

1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
oder notariellem Verzeichnis ... | 10,00 €

2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
notariellem Verzeichnis ... | 20,00 €

Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Ge-
währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
sind. |

40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ... | 20,00 bis 100,00 €

50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
schwiegenheitspflichtiger Inhalte ... | 20,00 bis 100,00 €




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