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Änderung § 31 BNotO vom 01.08.2021

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§ 31 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 31 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 31


(Text neue Fassung)

§ 31 Verhalten des Notars


(Textabschnitt unverändert)

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.



(heute geltende Fassung)