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Änderung § 78q BNotO vom 01.08.2022

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§ 78q BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 78q BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem


(Text alte Fassung)

(1) (später in Kraft)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

(2) 1 Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.



(heute geltende Fassung) 

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