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Änderung § 7i BNotO vom 09.04.2009

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§ 7i BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7i BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7i


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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