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Änderung § 85 BNotO vom 01.09.2009

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§ 85 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 85 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 85


(Text alte Fassung)

(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der Versammlung. Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. 2 Er führt den Vorsitz in der Versammlung. 3 Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. 4 Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.

(2) 1 In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. 2 Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)