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Änderung § 111a BNotO vom 01.09.2009

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§ 111a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 111a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 111a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111a


vorherige Änderung

 


Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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