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Änderung § 111f BNotO vom 01.09.2009

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§ 111f BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 111f BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 111f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111f


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1 In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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