§ 112 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 112 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112 | |
(Text alte Fassung) Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |