Änderung § 109 BNotO vom 01.01.2010

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§ 109 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 109 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 109


(Text alte Fassung)

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden. Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse werden von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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