Änderung § 121 BNotO vom 01.07.2026

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§ 121 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 121 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c


vorherige Änderung

 


(1) 1 Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. 2 War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der letzten Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können, ist der Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu berücksichtigen.

(2) 1 Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist, können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. 2 Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3 Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. 4 Erfolgt eine erneute Bestellung nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet.

(heute geltende Fassung) 
 



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