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Änderung § 5 BNotO vom 13.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 15 BQFGEG am 13. Dezember 2011 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

(Text neue Fassung)

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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