Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 78c BNotO vom 29.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78c BNotO, alle Änderungen durch Artikel 2 ErbRSchG am 29. März 2013 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 78c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 78c


(Text alte Fassung)

1 Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. 4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.

(Text neue Fassung)

1 Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

4
Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.