Änderung § 28 BNotO vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 14 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 28 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 28 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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