Änderung § 82 BNotO vom 08.09.2015

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§ 82 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 82 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82


(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

(Text alte Fassung)

(3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2 Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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