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Änderung § 111 BNotO vom 08.09.2015

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§ 111 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 111 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 111


(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,

2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

(Text alte Fassung)

1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,

(Text neue Fassung)

1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,

2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.



 

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